Eine Einrichtung des
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Die BU4, die zum Bereich forensische Psychiatrie der Rehaklinik gehört, ist eine halboffene Rehabilitationsabteilung mit 15 Betten für erwachsene Patienten, die dort auf gerichtliche Anordnung nach Artikel 71 des Strafgesetzbuches untergebracht sind.
Die Abteilung BU4 hat den Auftrag, die Rehabilitation und die gesellschaftliche Wiedereingliederung von Patienten zu ermöglichen, die sich auf gerichtliche Anordnung in Unterbringung befinden und als schuldunfähig gelten. Die Personen dieser Zielgruppe sind überwiegend von Psychosen oder bipolaren Störungen betroffen, die besonders häufig mit Substanzmissbrauch/-abhängigkeit als Komorbidität einhergehen. Aber auch andere Erkrankungen werden in der BU4 behandelt.
Die Patienten werden von einem mehrsprachigen, interdisziplinären Team, das sich aus verschiedenen Berufen zusammensetzt: Facharzt für Psychiatrie, Psycholog, Sozialarbeiter, Ergotherapeut, Gesundheits- und Krankenpfleger, Fachpfleger in Psychiatrie und Hilfskrankenpfleger. Ein Allgemeinmediziner, der an die Abteilung angebunden ist, steht für die Behandlung somatischer Probleme zur Verfügung. Je nach den spezifischen Bedürfnissen der Patienten wird die Behandlung durch weitere Fachkräfte ergänzt: Neuropsycholog, Sporttherapeut, Psychomotoriker, Kunsttherapeut, Ernährungsberater, Hygieniker, Musiktherapeut usw.
In den meisten Fällen werden die Patienten intern aus der BU6 der Rehaklinik in die BU4 verlegt. Während in der BU6 die Sicherheit eine entscheidende Rolle spielt, steht in der BU4 der therapeutische Ansatz im Vordergrund. Die BU4 ist damit für Patienten in gerichtlich angeordneter Unterbringung das zweite Glied der Behandlungskette nach der BU6. Grundvoraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Sonderkommission für die Vollstreckung gerichtlicher Einweisungsbeschlüsse („Commission spéciale de l’exécution des décisions judiciaires de placement“) der betroffenen Person bereits ein Recht auf Ausgang gewährt hat. Gegebenenfalls können aber auch Ausnahmeregelungen getroffen werden. Außerdem wird vorab geprüft, ob von der betroffenen Person eine Gefährdung ausgeht und ob ihre Rehabilitation und gesellschaftliche Wiedereingliederung möglich ist.
Im Idealfall wird vor der Aufnahme in die BU4 ein Vorgespräch mit dem Patienten geführt. Ob die Verlegung aus der BU6 in die BU4 möglich ist, wird von einem Verlegungskomitee erörtert und entschieden. Vor einer endgültigen Aufnahme ist eine Übergangszeit (die sogenannte „Probezeit“) vorgesehen, um den Patienten den Wechsel in die BU4 zu erleichtern. Die Modalitäten der Verlegung und die Probezeit werden nicht nur von den interdisziplinären Teams der Abteilungen BU4/BU6 und der betroffenen Person festgelegt, sondern auch auf die individuellen Bedürfnisse des Patienten abgestimmt, der als vollwertiger Partner gilt.
In der Praxis liegt der Schwerpunkt auf der Zustimmung des Patienten zur Behandlung, die dessen Selbstständigkeit fördern soll. Einen hohen Stellenwert haben daher die Psychoedukation, Themen im Zusammenhang mit Suchterkrankungen sowie das Verständnis für die Erkrankung und deren Akzeptanz. Parallel dazu wird der Patient bei Bedarf mithilfe einer medikamentösen Behandlung stabilisiert. Außerdem werden im Rahmen des individuell abgestimmten Behandlungsplans bestimmte Fertigkeiten vermittelt, die es dem Patienten ermöglichen sollen, sein Leben so eigenständig wie möglich zu gestalten: sinnvolle Verhaltensweisen, soziale Interaktion, Beschäftigung, Freizeitgestaltung und Umgang mit Aggressionen.
Der Therapieplan und das therapeutische Vorgehen werden vom interdisziplinären Team gemeinsam mit dem Patienten regelmäßig neu bewertet. Anhand dieser individuellen Bilanz lässt sich der Entwicklungsfortschritt des Patienten nachvollziehen.
Die Einbindung von Angehörigen ist ausdrücklich erwünscht, wenngleich sie aktuell nur punktuell − zum Beispiel im Rahmen von Gesprächen − stattfindet. Eine stärkere Einbeziehung der Familien kann sich gegebenenfalls positiv auf die soziale Wiedereingliederung der Patienten auswirken.
Die Dauer des Aufenthalts hängt von der klinischen Entwicklung des Patienten und von den Beschlüssen der Sonderkommission (Commission spéciale) ab, die als einzige Instanz die Unterbringung aufheben kann. Der Status der nach Artikel 71 untergebrachten Patienten bedingt, dass die Behandlung zeitlich nicht begrenzt ist. Die therapeutische Arbeit mit den Betroffenen zielt jedoch darauf ab, ihren stationären Aufenthalt so weit wie möglich zu verkürzen.
Im Anschluss an die stationäre Behandlung wird ein Entlassungsprojekt erarbeitet und geplant. Die Entlassung erfolgt in der Regel schrittweise: Zunächst erhält der Patient begleiteten Ausgang, anschließend unbegleiteten Ausgang, danach die Erlaubnis zu einer längeren Abwesenheit (ein Tag, ein Wochenende usw.) und schließlich eine befristete Entlassung auf Probe. Abhängig von den Beschlüssen der Sonderkommission sowie dem klinischen Fortschritt des Patienten und seinem individuellen Therapieprojekt kann der Patient vor seiner Entlassung auf die Abteilung BU4 oder eine offene Abteilung verlegt werden oder eine Nachsorgebetreuung in der Poliklinik oder durch den Dienst für ambulante psychiatrische Pflege erhalten.
Auch eine ergänzende Behandlung durch weitere ambulante Dienste (Tagesklinik, Tagesstätte usw.) ist möglich. Das übergeordnete Ziel des Aufenthalts in der Abteilung BU4 ist die gesellschaftliche Wiedereingliederung der Patienten durch die Rückkehr in die eigene Wohnung oder aber die Vermittlung in eine Wohneinrichtung oder eine andere klinikexterne Einrichtung.
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